Das Wechselmodell

Was ist das Wechselmodell?

Das Wechselmodell (Paritätsmodell, Doppelresidenzmodell) ist eine Regelung, welche die gleichrangige Betreuung des minderjährigen Kindes durch die getrennten Eltern vorsieht. Dabei wechselt das Kind in einem frei wählbaren Rhythmus zwischen den Haushalten der Eltern hin und her (z.B. eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim Vater). Die gleichrangige Betreuung umfasst dabei die (annähernd) gleiche Verteilung der Aufenthaltszeit, sowie der erzieherischen Verantwortung. Diese Verteilung kommt bei einem „Wechselmodell“ einer hälftigen Verteilung sehr nahe.

Im Unterschied dazu besteht das Residenzmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt ausschließlich bzw. überwiegend bei einem Elternteil hat und regelmäßig den anderen Elternteil sieht.

In der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion ist zu spüren, dass Eltern sich Aufgaben und Verantwortung teilen wollen. Dies entspricht auch der Ausübung der gemeinsamen Sorge. Sofern dies auch im Rahmen der Trennung verantwortlich und nicht orientiert an finanziellen Interessen besprochen wird – ist dies sehr zu befürworten. Als Eltern könne Sie hier ein
gemeinsames Gespräch führen im Rahmen einer Mediation. MediatorInnen finden dann für Sie passende Lösungen.

Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

Die Ausgestaltung der Betreuung ist nicht vorgegeben. Sie sollte von den Eltern verantwortlich überlegt werden und nicht von unterhaltsrechtlichen Fragen geleitet sein. Das Sorgerecht und das Umgangsrecht ist von den unterhaltsrechtlichen Fragen zu trennen. Zu befürworten ist es, wenn Eltern auch bei einer Trennung mit Augenmaß eine gute Lösung für sich als Familie finden, die für die eigene Familie passt. Hierzu kann / sollte eine Beratung in Anspruch genommen werden. Insbesondere eine Mediation ist hier eine gute Lösung.

Liegt ein wie oben beschriebenes Wechselmodell vor, kommen grundsätzlich beide Elternteile ihrer Pflicht zur Betreuung nach. Auch hat es zur Folge, dass grundsätzlich beide Elternteile anteilig zur Zahlung eines Barunterhalts verpflichtet sind. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs werden dabei die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (häufige Fahrten zwischen den Haushalten, doppelte Kleidung, Schulbedarf u.ä.) berücksichtigt.

Ein Wechselmodell hat nicht automatisch zur Folge, dass keinerlei Barunterhaltspflicht mehr besteht! Vielmehr steht der Bedarf des Kindes im Vordergrund und eine Ausgleichszahlung muss errechnet und vereinbart werden. Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung betont, dass ein Wechselmodell „kein Unterhaltssparmodell“ ist.

Diese Informationen dienen einem ersten groben Überblick. Die Feststellung des Unterhalts, sowie dessen Berechnung ist stark einzelfallabhängig. Für eine Beratung, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist, freue ich mich auf einen persönlichen Kontakt!

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Uta Rodler
dhk Daniel · Hagelskamp & Kollegen
Rechtsanwälte und Steuerberater
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