Güterrecht
Besteht zwischen Ehegatten kein Ehevertrag, so gilt der ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Evtl. ausländisches Recht ist zusätzlich zu berücksichtigen. Durch einen Ehevertrag kann die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Die Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand. Anders, als häufig vermutet wird, entsteht durch die Zugewinngemeinschaft nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen weiterhin alleine. Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, haftet nicht automatisch auch der andere für die Rückzahlung.
Ob eventuell ein Vermögensausgleich zu zahlen ist, wird erst am Ende der Ehe überprüft (Scheidung oder Tod). Erst in diesem Zeitpunkt entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser Prüfung unterliegt die Ehezeit. Hierzu bestehen gegenseitige Auskunftsansprüche. Damit werden ein Anfangsvermögen und ein Endvermögen ermittelt. Schenkungen und Erbschaften werden privilegiert behandelt.
Welcher Ehegatte mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem „Mehr“ die Hälfte, so dass beide im Ergebnis Zugewinn in gleicher Höhe erzielt haben.
Seit der Reform des Zugewinnausgleichs zum 01.09.2009 wird auch negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen, also die Tilgung von Schulden während der Ehe berücksichtigt. Außerdem sind die Auskunftsansprüche erheblich erweitert worden. Man kann jetzt auch verlangen, dass der andere Ehegatte seine Angaben durch Unterlagen belegt. Dies gilt nun auch für den Zeitpunkt der Trennung, um illoyale Vermögensverfügungen zwischen der Trennung und der Zustellung des Ehescheidungsantrags besser aufklären zu können.
Vermögensauseinandersetzungen sind höchst kompliziert, besonders wenn gemeinsame Schulden oder auch gemeinsames Grundeigentum existieren.
Diese Informationen dienen einem ersten groben Überblick. Die Feststellung des Zugewinns, sowie dessen Berechnung ist stark einzelfallabhängig. Für eine Beratung, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist, freue ich mich auf einen persönlichen Kontakt!
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Uta Rodler
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