Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1979 jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie ist zwar nicht rechtlich bindend, dient jedoch bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die Tabelle ist das Ergebnis von Abstimmungen zwischen den Familiensenaten aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V.

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“ entspricht dem Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.

Die konkrete Anwendung der Düsseldorfer Tabelle richtet sich nach dem Einzelfall!

Es gibt viele Situationen, bei denen die schlichte Anwendung nicht zum richtigen Ergebnis führt. Daher raten wir an, die Situation mit uns im Einzelnen zu besprechen. Zum Beispiel ist das „Wechselmodell“ kein Unterhaltssparmodell (so der Bundesgerichtshof), sondern gleichwohl errechnen wir einen Barunterhalt. Auch besondere Kosten für das Kind spielen eine Rolle usw..

Dennoch wollen wir Ihnen eine Richtschnur vermitteln bzw. erste Hinweise geben. Es handelt sich hier um die Konstellation, dass ein Elternteil mit dem Kind/den Kindern zusammenlebt und sie überwiegend versorgt, der andere Elternteil weniger.

Anhand der Düsseldorfer Tabelle wird der Bedarf des Kindes berechnet. Dieser richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen, sowie nach dem Alter des Kindes. Zur Berechnung des Bedarfs wird das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten herangezogen.
Auf den Bedarf des Kindes wird das hälftige Kindergeld angerechnet. Ab dem 1.Januar 2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern wohnt, beträgt pauschal 860 Euro. Abweichungen und Korrekturen sind möglich.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält auch sogenannte Selbstbehalte. Dies ist der Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts noch mindestens verbleiben muss.

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Uta Rodler
dhk Daniel · Hagelskamp & Kollegen
Rechtsanwälte und Steuerberater
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